Satzung Glückliche Schnauzen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein „Glückliche Schnauzen" mit Sitz in Dormitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Weiterbildung von Hundehaltern im Bezug auf die Haltung ihrer Hunde, die Erziehung von Hunden, sowie die Förderung einer Bildung verlässlicher Mensch-Hund-Beziehungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßig stattfindende Trainings an den unterschiedlichsten Orten sowie über Informationsveranstaltungen über theoretisches Wissen verwirklicht. Dadurch sollen vor Allem das Bewusstsein zum verantwortungsvollen Umgang mit Hunden in der Gesellschaft und ein harmonischeres Leben von Mensch und Hund gefördert werden.

 

§ 2 Selbstlosigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 Eintragung des Vereins

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.

 

§ 5 Auflösung/ Beendigung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Forchheim und Umgebung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, durch Verwendung des Vordruckes "Antrag zur Aufnahme in den Verein Glückliche Schnauzen e.V." beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet (ggf. nach einer Probestunde) über den Aufnahmeantrag.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

Die Vereinsmitglieder werden in Teams organisiert, wobei die Definition „Team“ in der Vereinsordnung genauer beschrieben wird.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod des Hundehalters oder des Hundes, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich (formlos) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)     schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder

b)    die ihm nach der Satzung oder Vereinsordnung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

c)     mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

 

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, bei den Aktivitäten des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, die Satzung und die Vereinsordnung zu befolgen, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Jedes Team hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Vereinsordnung.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 10 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)     die Verwaltung des Vereinsvermögens (inklusive Buchführung) und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)    die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

Nach Außen hin ist jedes Vorstandsmitglied des Vereins einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein allein. Der stellvertretende Vorsitzende darf nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist; der Schatzmeister darf nur vertreten, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

Der Vereinsvorstand haftet nicht für vom Verein verursachten Schaden an Vereinsmitglieder (Innenhaftung) oder gegenüber Dritten (Außenhaftung). Er ist von den Verbindlichkeiten (Schadenskosten) gegenüber dem Verein befreit.

Dieser Freistellungsanspruch fällt weg, wenn das Vorstandsmitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

a)     Änderungen der Satzung,

b)    die Auflösung des Vereins,

c)     die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d)    die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e)     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Großenbuch, den 31.03.2010.

 

 

 

Änderungen

1. geänderte Fassung vom 15.02.2012, beschlossen durch die Mitgliederversammlung:

Entfernung im §5.2 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Ergänzung um §11.7 Haftungsbefreiung des Vorstandes

2. geänderte Fassung vom 13.02.2019, beschlossen durch die Mitgliederversammlung:

Änderung des Vereinsnamens in der Überschrift

Änderung des Vereinsnamens im § 1 Abs. 1

Änderung des Vereinsnamens im § 6 Abs. 2